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Berufsrecht | Ausschöpfen aller Übermittlungsmöglichkeiten bei Störung gerichtlicher Faxanschlüsse
Sind mehrere Telefonnummern vorhanden und bekannt, unter denen bei einem Gericht die Übermittlung per Telefax eröffnet und möglich ist, dürfen im Fall bei Gericht auftretender Empfangsschwierigkeiten die wiederholten Übermittlungsbemühungen nicht auf eine Nummer beschränkt werden. Mit der bloßen Anweisung, Faxübermittlungen so oft zu wiederholen, bis das Fax verschickt wurde, genügt der Rechtsanwalt seiner Organisationspflicht nicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn unter (nicht verwendeten) Alternativnummern ein fristwahrender Zugang möglich gewesen wäre (OLG Celle, Beschluss v. - 10 UF 159/06).