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Verwaltungsrecht | Kosten für Bevollmächtigten im verwaltungsbehördlichen Aussetzungsverfahren
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen Abgaben- und Kostenbescheide i. S. des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde zuvor einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 VwGO). Die Kosten für dieses vorgeschaltete behördliche Aussetzungsverfahren – insbesondere Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten – sind jedoch nicht erstattungsfähig. Die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach Kosten eines „Vorverfahrens” erstattungsfähig sind, wenn ein Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt, ist hierauf nicht anwendbar; zum Vorverfahren in diesem Sinne gehört nur das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO (, NVwZ-RR 2006 S. 856).