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BFH 23.08.2006 II R 8/05, NWB direkt 3/2007 S. 10

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und Weiterveräußerung in einer Vertragsurkunde

Ein Erwerbsvorgang ist i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt. Erfolgt im Zusammenhang mit der „Rückgängigmachung” des Erwerbsvorgangs eine Weiterveräußerung des Grundstücks, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz formaler Aufhebung des ursprünglichen tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten” Erwerbsvorgang herzuleitenden...

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