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BFH 18.09.2008 V R 56/06, NWB direkt 3/2007 S. 9

Vereinbarte, aber noch nicht erfolgte Provisionsrückzahlungen

Nach Auffassung des EuGH, die für die Auslegung der Richtlinie maßgeblich ist, führt eine Rückvergütung, also die Erstattung des bereits gezahlten Preises (, Boots Company), erst dann zu einer Entgeltsminderung, wenn die Rückvergütung tatsächlich zufließt (, Freemans). Demnach haben Änderungen des Entgelts nur dann Einfluss auf die Bemessungsgrundlage, wenn der bereits gezahlte Preis auch tatsächlich von dem Leistenden zurückgezahlt wird. Die Vereinbarung von Provisionsrückzahlung hat auf die Rückforderung einer gezahlten Provision keinen solchen Einfluss, dass die (ursprüngliche) Vereinbarung über die Gegenleistung für die Maklerleistung verändert würde.

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