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Keine Steuerbescheidänderung wegen Aufhebung des Kindergeldbescheids
Hebt die Kindergeldkasse bereits bewilligtes Kindergeld rückwirkend teilweise wieder auf, weil die Voraussetzungen eines zu berücksichtigenden Kinds gem. § 32 Abs. 4 EStG nicht erfüllt waren, liegt darin zwar ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dieses hat aber keine steuerliche Auswirkung, wenn parallel auch ein gegebenenfalls anzusetzender Kinderfreibetrag für denselben Zeitraum ausscheidet. Die Auffassung der StEK EStG § 32 Nr. 174, ändert hieran nichts. Eine nachträgliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen der Eltern gem. § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung lässt sich nicht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stützen, da es nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG für die Abziehbarkeit allein darauf ankommt, dass kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, nicht aber auf das Ergehen eines Kindergeldbesche...