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Rückwirkende Änderung eines Kindergeldbescheids
Erklärt die Kindergeldkasse in einem Kindergeldbescheid durch „wichtiger Hinweis”, dass der Kläger die Möglichkeit habe, unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei einer Änderung der Einkünfte und Bezüge des Kinds, einen erneuten (rückwirkenden) Antrag auf Kindergeld zu stellen, steht die formelle Bestandskraft des Bescheids dessen rückwirkender Änderung nicht entgegen. Bei der Auslegung von Steuerverwaltungsakten kommt es maßgebend auf den objektiven Erklärungsinhalt der Regelung an, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Unbeachtlich ist, was die Verwaltung gewollt hat.