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BFH 26.09.2006 X R 39/05, NWB direkt 3/2007 S. 3
Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung der Finanzbehörde
Ein gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen.