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Einspruch als Rechtsbehelf gegen Verlustfeststellungsbescheid
Hat das Finanzamt den Verlust des laufenden Jahrs entsprechend der Steuererklärung veranlagt und die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt, aber bei der Feststellung des vortragsfähigen Verlustabzugs wegen Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG der Höhe nach nur noch den Verlust des laufenden Jahrs, nicht aber mehr den zum 31. 12. des Vorjahrs festgestellten Verlust berücksichtigt, ist ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten unter Angabe des Steuerjahrs und des Bescheiddatums nur gegen den „Körperschaftsteuerbescheid” eingelegter, nicht näher begründeter Einspruch als Rechtsbehelf gegen den Verlustfeststellungsbescheid auszulegen.