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Verlustausgleich bei privaten Veräußerungsgeschäften
Beschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG verfassungsgemäß
Bereits 2004 ist der BFH von der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften auf entsprechende Gewinne im selben oder in anderen Jahren ausgegangen, ohne dass er damals seinen Standpunkt ausführlich begründen musste. Jetzt wurde der BFH unter Berufung auf den Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gezwungen, seinen früheren Standpunkt entweder stichhaltig zu begründen oder aufzugeben. Mit der Entscheidung v. - IX R 28/05 entschied er sich fürs Erste.
Entnahme nicht rückgängig zu machen
Ein Unternehmer entnahm ausweislich seiner Buchhaltung die für Aktienkäufe erforderlichen Mittel. Nach dem Jahresende verkaufte er die Aktien wieder – allerdings mit Verlust – und verbuchte den dem Geschäftsbetrieb zugeführten Erlös als Einlage. Zehn Monate nach Jahresende stellte er eine vorläufige „Arbeitsbilanz” auf, in der er die Aktien als Wertpapiere des Unternehmens erstmals auswies.
Sowohl das Finanzamt wie auch das FG München lehnten diesen Ausweis ab, weil die Wertpapiere nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen geführt werden können, wenn – wie hier – bereits bei der ...