BGH Beschluss v. - 2 StR 436/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 358 Abs. 2; StGB § 63

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und wegen eines im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit begangenen Totschlags seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht einen Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt hatte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Sachkunde des von ihm angehörten Sachverständigen zweifelhaft. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr des im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Mordes aus niedrigen Beweggründen und zur Ermöglichung einer Straftat (Störung der Totenruhe) für schuldig befunden, zugleich hat es ihn freigesprochen und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat nach Anhörung von drei psychiatrischen Sachverständigen, darunter auch der aus dem ersten Verfahren, rechtsfehlerfrei eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und auch die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB festgestellt. Da nur der Angeklagte gegen das erste Urteil Revision eingelegt hatte und der Freispruch durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden war, scheidet allerdings - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - eine Bestrafung des Angeklagten wegen des Verbots der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO aus. Dies ist jedoch auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt, einer Verschlechterung des Schuldspruchs steht es, wie auch das Landgericht nicht übersehen hat, nicht entgegen. Da der Angeklagte zutreffend wegen Mordes schuldig gesprochen worden ist, hat der Freispruch zu entfallen. Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend geändert.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch gegen die von der Revision beanstandete Zurückweisung des zweiten Befangenheitsantrags gegen den bereits im ersten Verfahren und auch in der erneuten Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. B. ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Soweit die Revision dessen Befangenheit aus Formulierungen zur Beschreibung von Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in dem im ersten Verfahren erstatteten Gutachten herleitet, wies die Befunderhebung des Sachverständigen und ihre ohne ausreichende differenzial-diagnostische Prüfung erfolgte einseitige Bewertung zwar durchgreifende Mängel auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom ausgeführt hat - Zweifel an seiner Sachkunde begründeten. Auf mangelnde Sachkunde kann sich aber ein gegen einen Sachverständigen gerichteter Befangenheitsantrag nicht stützen (BGHR StPO § 74 Ablehnung 1). Dass der Sachverständige hingegen von der Täterschaft des Angeklagten, von der er, wie er mehrfach betont hat, lediglich als Arbeitshypothese ausgegangen sei, bereits überzeugt war, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Das Landgericht hat deshalb auch diesen Befangenheitsantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-34515

1Nachschlagewerk: nein