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SG Marburg 04.02.1999 S 6 KR 238/97

Sozialversicherung; | Nichtauswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides

Steuerpflichten, die auf der Grundlage eines Lohnsteuerhaftungsbescheides festgestellt werden, lösen auch Beitragspflichten in der Sozialversicherung aus (§ 1 ArbeitsentgeltVO). Ein Lohnsteuerhaftungsbescheid vermittelt daher regelmäßig dem Arbeitgeber die Kenntnis davon, daß bestimmte Zahlungen auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind. Ein Arbeitgeber, der keine sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen aus dem Lohnsteuerhaftungsbescheid zieht, hinterzieht daher mit bedingtem Vorsatz Beiträge zur Sozialversicherung. Abzustellen ist dabei darauf, ob innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV positive Kenntnis von der Beitragsschuld eintritt. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (SG Marburg, Ur...

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