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Wettbewerbsrecht; | Prozeßführungsbefugnis durch Abmahnverein (§ 13 UWG)
Der Abmahnverein ,,Vereinigung zum Schutze des Wettbewerbs e. V.'' ist nach seiner persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen und daher nicht prozeßführungsbefugt i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (). Das KG schließt sich damit dem ) und dem ) an. Auch der ,,Verband Sozialer Wettbewerb e. V.'' der u. a. den Informationsdienst ,,Magazin Dienst'' herausgibt, wird es in Zukunft schwer haben. Das ) hat bei ihm ebenfalls die Prozeßführungsbefugnis aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneint.