Im Rahmen einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch die Korrektur von Fehlern i.S. des § 129 AO möglich, die
bei der Auswertung des Grundlagenbescheids unterlaufen sind. Das gilt allerdings nicht, wenn eine Änderung nach § 129 AO wegen
des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausscheidet.
Die Aufgabe, einen Folgebescheid an einen Grundlagenbescheid anzupassen, rechtfertigt nicht die Wiederaufrollung der gesamten
Steuerveranlagung. Sie reicht nur so weit, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides verlangt.
Ist der Finanzbehörde gelegentlich der Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid ein Fehler unterlaufen,
kommt eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht, wenn dieser Grundlagenbescheid und ein weiterer
Grundlagenbescheid, der zu einer Änderung des Folgebescheids führt, unterschiedliche Beteiligungen betreffen.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1132 Nr. 17 EFG 2007 S. 485 Nr. 7 MAAAC-34293
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2006 - 3 K 2141/02
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