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StuB Nr. 1 vom Seite 36

Steuererklärungsfristen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2006 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer, einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,

  • zur Körperschaftsteuer, einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,

  • zur Gewerbesteuer, einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG

nach § 149 Abs. 2 der AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2006/2007 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Persone...

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