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BGH 27.09.1999 II ZR 371/98

Gesellschaftsrecht; | Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft ,,mbH''

Heftig umstritten war bisher die Frage, ob die Haftungsbeschränkung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schon durch firmenähnliche Zusätze zur Bezeichnung der Gesellschaft wie ,,GbR mbH'' oder ,,GbR mit beschränkter Haftung'' oder ,,GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung'' u. ä. auf dem Briefbogen der Gesellschaft, auf Rechnungen usw. erreicht werden kann. Mit hat der BGH entschieden, daß die Gesellschafter einer GbR für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auch persönlich haften. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Erforderlich ist vielmehr eine entspreche...

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