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FinMin Mecklenburg-Vorpommern 08.01.1999 S 7117 f

Umsatzsteuer; | Detektivleistungen

Die von Detektiven erbrachte Dienstleistung ist regelmäßig als Überlassung von Informationen i. S. des § 3a Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 Nr. 5 UStG zu beurteilen. Liegt der Ort der sonstigen Leistung, die die Detektive erbringen, im Inland, so liegen ustpfl. Leistungen vor. Liegt der Ort der sonstigen Leistung im Ausland, so unterliegt die Leistung der Detektei nicht im Inland, sondern i. d. R. im Ausland der Umsatzbesteuerung. Der Ort der sonstigen Leistung liegt nach § 3a Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 Nr. 5 UStG im Inland, wenn der Vertragspartner ein Nichtunternehmer, also eine Privatperson ist, und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (§ 3a Abs. 1 UStG). Sind die Leistungsempfänger Unternehmer, wird die sonstige Leistung dort bewirkt, wo der jeweilige Vertragspartner sein Unternehmen betreibt. Somit sind die Leistungen der Detektive an Vertragspartner, die ihr...

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