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OFD Chemnitz 09.08.1999 S 2742 68/4 St 33

Körperschaftsteuer; | Rückdeckungsversicherung bei Nichtanerkennung der Pensionszusage (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Hat eine KapGes neben einer Pensionsverpflichtung gegenüber ihrem GesGf eine Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, so sind der Versicherungsanspruch und die Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) in der Steuerbilanz getrennt zu bilanzieren. Zweck der Rückdeckungsversicherung ist die Absicherung des finanziellen Risikos der Pensionszusage. Die Versicherung soll die Liquidität der Gesellschaft beim Anfall von Pensionszahlungen sichern. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist die KapGes, nicht der Begünstigte der Pensionszusage. Liegt eine zivilrechtlich wirksame Pensionszusage vor, ist es für die Beurteilung der Rückdeckungsversicherung unerheblich, ob die Pensionszusage stl. anerkannt oder ggf. ganz oder teilweise als vGA qualifiziert wird....

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