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Berufspraktische Tätigkeit vor Ergehen der Prüfungsentscheidung
Die Feststellung des Studienerfolgs durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht ergangen war. Anmerkung: Damit stellt der BFH klar, dass das Hochschulstudium mit der Abgabe der Diplomarbeit abgeschlossen ist, sofern die einschlägige Prüfungsordnung keine weiteren, ggf. auch freiwilligen Prüfungen vorsieht. Auf die Korrektur der Diplomarbeit kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Diplomzeugnisses.