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Zahlung überhöhter Preise an ausländische Gesellschaft
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn mit einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person überhöhte Preise für den Erwerb von Waren (hier Teppiche) vereinbart werden. Die Gewinnminderung tritt im Zeitpunkt der Weiterveräußerung der Waren ein. Eine ausländische (Kapital-)Gesellschaft ist regelmäßig als eine dem Alleingesellschafter einer GmbH nahe stehende Person anzusehen, wenn er an ihr zu 50 %; beteiligt ist.