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Gehaltszufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Zwar fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Geschäftsführervergütung grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Illiquidität der Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt. Die spätere Rückzahlung erhaltener Einnahmen ändert grundsätzlich nichts am Zufluss. Allenfalls wenn erhaltener Arbeitslohn – etwa wegen irrtümlicher Zahlung oder Zuvielzahlung – als solcher zurückerstattet wird, kommt eine Steuerminderung in Betracht. Die Verurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Rückzahlung gem. §§ 30, 31 GmbHG ist nicht als Aufforderung zur Rückzahlung des bezogenen Geschäftsführergehalts anzusehen.