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Ablauf der Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung
Die zur Wahrung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abzugebende Einkommensteuererklärung muss der Form des § 150 AO entsprechen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Einreichung mehrerer Anlagen V reicht nicht aus. An der Ursächlichkeit eines möglichen Rechtsirrtums hinsichtlich der Unterscheidung zwischen positiven und negativen Einkünften für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (800 DM-Grenze) fehlt es, wenn die Steuerpflichtigen sich mit den Voraussetzungen der Antragsveranlagung nicht konkret befasst haben. Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist, dass ein Lohnsteuereinbehalt nach Steuerklasse V tatsächlich erfolgt ist.