Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG
Der Gesetzgeber hat mit der in § 35 EStG geregelten pauschalierten Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer den Bereich realitätsgerechter Typisierung und verhältnismäßiger Belastung nicht verlassen. Kommt einem Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die Anrechnung der auf seinem Gewinnanteil lastenden Gewerbesteuer deshalb nicht in voller Höhe zu Gute, weil nach seinen persönlichen Verhältnissen die Einkommensteuer bereits ohne die (volle) Anrechnung auf Null festzusetzen ist – Anrechnungsüberhang –, ist von Verfassungs wegen weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, noch die Feststellung eines verbleibenden vor- oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs geboten.