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Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
Für die Bescheinigungsfähigkeit von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist lediglich maßgebend, dass es sich um Maßnahmen i. S. des § 177 BauGB handelt. Dass die dem Objekt zugrunde liegende Sanierungssatzung während der Durchführung der Baumaßnahmen oder danach innerhalb des Begünstigungszeitraums aufgehoben wird, ist nicht von Bedeutung. Bei Baudenkmalen ist weiterhin die gegenteilige Regelung in R 7i Abs. 3 Satz 2 EStR 2005 zu beachten. Danach enden ab dem Jahr, das dem Wegfall der Denkmaleigenschaft folgt, auch die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG.