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Altersteilzeit; | wöchentliche Arbeitszeit während der Vorbeschäftigungszeit
Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten, müssen zuvor innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren mindestens 1 080 Kalendertage (3 Jahre) der tariflich vorgesehenen wöchentlichen Vollarbeitszeit entsprechend beschäftigt gewesen sein. Geringe zeitliche Unterschreitungen bleiben außer Betracht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AtG). Die BA ging bisher davon aus, daß als geringfügige Abweichung eine Unterschreitung von bis zu 2 1/2 Stunden gelten konnte. Diese Rechtsauffassung hat die BA nunmehr modifiziert. Geringfügig ist jede zeitliche Abweichung, die sich in folgendem Rahmen hält: (1) Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ist zu halbieren. (2) Zu dem Quotienten sind 15 Stunden zu addieren. Dies entspricht im Normalfall ca. 90 % der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit.