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Arbeitsrecht | Umfang der Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang
Ein Arbeitnehmer ist vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Mit dem Zugang der Unterrichtung läuft eine Monatsfrist, innerhalb der der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen kann (§ 613a Abs. 6 BGB). Die Pflicht zur Unterrichtung des Arbeitnehmers erstreckt sich jedoch auch auf die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, insbesondere auf die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers (vgl. § 613a Abs. 2 BGB). Andernfalls löst die (bloß formale) Unterrichtung die Widerspruchsfrist nicht aus (). Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer, dessen bisheriger Tätigkeitsbereich auf eine GmbH übertragen worden war, den Widerspruch erst ca. elf Monate nach der Unterr...