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Lohnsteuer | Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen steuerfrei, die als Werbungskosten abziehbar sind
Das NWB ZAAAC-33457 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind. Soweit in Abschn. 13 Abs. 4 LStR 1999 bzw. R 13 Abs. 3 LStR 2000 Anweisungen „zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt”, getroffen werden, geht der Senat davon aus, dass diese erst zur Anwendung kommen, wenn der Werbun...