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Doppelbesteuerung | Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung
Einem selbständig Tätigen steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i. S. von Art. 13 DBA Bulgarien, Art. 14 DBA Kasachstan und Art. 15 DBA Jugoslawien zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu dienen ( NWB LAAAC-33453). – Anmerkung: Wer als Inländer im Ausland für seine dort erbrachte selbständige Tätigkeit Räume nutzt, sollte – wenn er eine Freistellung von der deutschen Besteuerung erreichen will – Wert auf den Nachweis legen, dass ihm die für seine Tätigkeit eingerichteten Räume ausschließlich für einen Zeitraum von mehr als ...