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Änderungen im Körperschaftsteuerrecht nach dem SEStEG
Stellungnahme des Finanzausschusses führte zu wesentlichen Änderungen des Regierungsentwurfs
Kernelement des am in Kraft getretenen SEStEG ist die grundlegende Änderung des Umwandlungssteuerrechts. Neben dem Umwandlungssteuerrecht sind jedoch auch Einzelsteuergesetze in erheblichem Umfang vom SEStEG betroffen. Insbesondere ist hier an das AStG, das EStG sowie das KStG zu denken. Im folgenden Aufsatz werden die wesentlichen Änderungen des KStG dargestellt, namentlich der in § 12 KStG neu gefasste Entstrickungstatbestand sowie die Neuerungen beim Einlagekonto, beim Körperschaftsteuerguthaben und bei der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG. Besondere Beachtung finden dabei die Änderungen bzw. Ergänzungen, welche nach vorheriger Anhörung des Bundesrats vom Bundestag in seiner 3. Lesung beschlossen wurden. Hierbei werden auch die Hintergründe betrachtet, die den Finanzausschuss des Bundestags dazu bewogen haben, nochmals Korrekturen am Gesetzentwurf vorzunehmen.
I. Entstrickung bei Kapitalgesellschaften
Nach der Intention des deutschen Gesetzgebers sollen zukünftig stille Reserven von Wirtschaftsgütern besteuert werden, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. ist für diesen Fall vor...