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OLG Köln 09.04.1999 3 U 84/98

Mietrecht; | unwirksame Gleitklausel im Mietvertrag

Befindet sich in einem Mietvertrag zur Anpassung des Mietzinses eine nicht genehmigungsfähige Gleitklausel oder liegt eine solche Genehmigung nicht vor, so ist die unwirksame Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine wirksame Klausel zu ersetzen. Die Parteien sind aus Treu und Glauben verpflichtet, der Ersetzung zuzustimmen. Sieht die (unwirksame) Klausel im Mietvertrag eine Bindung an einen Index vor, so ist bei der Anpassung des Mietzinses nicht alleine auf eine Indexveränderung abzustellen; vielmehr ist bei Indexveränderungen eine Anpassung des Mietzinses nur ,,im Rahmen der Billigkeit'' vorzunehmen (, ZMR 1999, 633).

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