BGH Beschluss v. - 1 StR 556/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 27

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 47 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.

In der Zeit vom bis zum erwarben andere Tatbeteiligte - namens eines Handelsunternehmens - von drei Mobilfunknetzbetreibern 11.340 Handy-Prepaid-Einzelpakete (sogenannte Bundles) in 47 Tranchen, in der vorgefassten Absicht, die im Hinblick auf die Bindung von den Netzbetreibern im Verkauf zunächst subventionierten Einheiten entgegen der vertraglichen Zusicherung zu trennen, nämlich das Mobiltelefon - nach Entfernung des SIM-Locks - separat teurer zu verkaufen und getrennt davon die SIM-Karten unter Verwendung fiktiver Kundendaten zu aktivieren und anschließend zu verkaufen, zu verschenken oder selbst abzutelefonieren. Im Glauben, die Handy-Prepaid-Pakete würden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung als Einheit und nicht manipuliert - das Mobiltelefon hätte dann zwei Jahre lang nur über das entsprechende Netz betrieben werden können - an die Endabnehmer weiterveräußert werden, bezahlten die Netzbetreiber insgesamt 378.660,80 € an Provisionen, um die sie so geschädigt wurden.

Der Angeklagte unterstützte die anderweitig verfolgten Tatbeteiligten hierbei fortlaufend auf vielfältige Art und Weise. Dabei sind die Unterstützungshandlungen nicht immer - nicht mehr - einer der Haupttaten zuordenbar. So stand der Angeklagte etwa im Falle der Abwesenheit des Haupttäters "ständig bereit", um für diesen anfallende Begleitarbeiten zur Abwicklung der tatbezogenen Geschäfte zu übernehmen. Die fortlaufende Förderung der Taten stellt sich deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung des Angeklagten zu den 47 Haupttaten dar (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 13). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (ausgehend von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und weiteren 46 Einzelstrafen in Höhe von insgesamt sieben Jahren Freiheitsstrafe) kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer bei Annahme einer Beihilfehandlung eine noch mildere Strafe verhängt hätte. Denn die "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; 1996, 383, 384; 1984, 262). So stellt sich dies auch im vorliegenden Fall dar, zumal der Tatbeitrag des Angeklagten mittäterschaftlichem Handeln sehr nahe kam. Der langen Verfahrensdauer und der unzureichenden Kontrolle bei den Netzbetreibern wird mit der erkannten Strafe in hohem Maße Rechnung getragen.

Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es erscheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Teilerfolgs mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 100 Nr. 3
IAAAC-33762

1Nachschlagewerk: nein