Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art 18 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 3
Ausfuhrerstattung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der 12-Monatsfrist
Leitsatz
Soweit der Ausführer im Fall der vorschussweisen Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 22 der VO (EWG) Nr. 3665/87 den Nachweis,
dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
der 12-monatigen Frist erbringt, werden 85 % des Sicherheitsbetrages gem. Art. 48 Abs. 3b der genannten Verordnung erstattet.
Zur Gewährleistung der Nämlichkeitssicherung sind in einem Beförderungspapier nur die Angaben von erstattungsrechtlicher Bedeutung,
die für die Nämlichkeitssicherung relevant sind. Das sind insbesondere die Angaben betreffend die lückenlose Beförderung der
Ware zum Bestimmungsort und die Angaben zur genauen Warenbeschreibung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAC-33605
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.06.2004 - IV 22/02
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