Zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG bereits im Jahr des Insolvenzantrags
Leitsatz
Der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes bestimmt sich bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft
mit anschließender Liquidation normalerweise nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.
Ausnahmsweise kann dieser Zeitpunkt schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits
feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist und die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter
ausgeschlossen erscheint.
Bei einer Auflösung der Gesellschaft wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Veräußerungsgewinn oder -verlust in der
Regel erst realisiert, wenn der Insolvenzverwalter die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens oder das Unternehmen
im Ganzen veräußert und mit dem letzten Geschäftsvorfall die Grundlage für die Schlussverteilung geschaffen hat (strenge Beachtung
des Realisationsprinzips).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAC-33595
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.10.2006 - 5 K 131/04
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