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Arbeitsrecht; | Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit
Ein Betrieb, der die Herstellung eines Bauwerks schuldet, das aus von ihm hergestellten Fertigbauteilen zusammengefügt wird, fällt auch dann in den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (und nicht unter den TV Betonsteingewerbe 1993), wenn er die Montage der Fertigbauteile durch Subunternehmer ausführen lässt, die er beauftragt und durch bei ihm angestellte Bauleiter anleitet und beaufsichtigt. Maßgeblich für die Qualifizierung der genannten Bauleitungstätigkeiten, die der mangelfreien und termingerechten Herstellung des Bauwerkes dienen, als bauliche Leistungen der Arbeitgeberin ist, dass es sich bei den zur Bauherstellung eingesetzten Subunternehmern um solche der Arbeitgeberin handelt und ohne die Tätigkeit von Subunternehmern die Bauarbeiten vo...