Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung
Leitsatz
Mitgliedsbeiträge der Mitglieder eines Golfclubs sind als Entgelt für die Überlassung des Golfplatzes zur Ausübung des Golfsports
entsprechend der Rechtsprechung des EuGH steuerbar.
§ 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG ist richtlinienkonform so auszulegen, dass unter den Begriff der sportlichen Veranstaltung auch
die Überlassung von Sportstätten fällt. Damit sind Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Golfclubs, die als Entgelt für die
Überlassung von Sportstätten anzusehen sind, steuerfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 295 Nr. 4 GStB 2007 S. 83 Nr. 3 KÖSDI 2007 S. 15509 Nr. 4 SAAAC-33562
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.11.2006 - 6 K 2704/04
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