1. Ebenso wie die Veräußerung von Teilen eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf auch die Begründung eines Treuhandverhältnisses
durch Vereinbarung mit einem Gesellschafter grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft, für deren Erteilung
der Geschäftsführer zuständig ist.
2. Eine durch die Gesellschaft nicht genehmigte Treuhandvereinbarung ist nichtig. Die Anteile sind weiterhin dem Gesellschafter
zuzurechnen, der für Teile seines Geschäftsanteils von seiner Rechtsstellung als Vollrechtsinhaber in die Funktion eines Treuhänders
zurücktreten will.
3. Die Vereinbarung eines unangemessen niedrigen Entgelts für die Einräumung der Treugeberstellung allein steht der steuerlichen
Anerkennung einer Treuhandvereinbarung nicht entgegen.
4. Im Streitfall war das Treuhandverhältnis nicht anzuerkennen, da nach dem Gesamtbild der Vereinbarungen keine Weisungsgebundenheit
des Steuerpflichtigen als Treuhänder gegenüber seinem Vater und seiner Schwester als Treugeber vorlag, und nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme auch die Beteiligten selbst nicht übereinstimmend von einem für Treuhandverhältnisse wesentlichen Über-
und Unterordnungsverhältnis ausgegangen sind.
5. Mangels Wirksamkeit und steuerlicher Anerkennung der Treuhandvereinbarung war der Steuerpflichtige weiterhin wesentlich
im Sinne des § 17 EStG beteiligt und der Veräußerungsgewinn ihm allein zuzurechenen.
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