Zulässigkeit einer Klage bei Verwendung eines "monetär" beschränkten Signaturzertifikats
Leitsatz
Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen.
Gesetze: FGO a.F. § 77a Abs. 1 Satz 2FGO n.F. § 52a Abs. 1SigG § 2 Nr. 1, Nr. 7SigG § 5 Abs. 1SigG § 7 Abs. 1
Instanzenzug: (EFG 2006, 994) (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Streitig ist die Zulässigkeit einer Klage bei Verwendung eines „monetär” beschränkten Signaturzertifikats.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Sache geht es um die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den und (Einspruchsentscheidung vom ).
Am übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzgericht (FG) per E-Mail einen „Container”, in dem sich u.a. auch eine Klageschrift befand, mit der die Kläger Klage erhoben wegen „Verlustfeststellungsbescheid zum und ”. Die entsprechende E-Mail —nicht aber die einzelnen Klageschriften— war mit einer sog. qualifizierten Signatur des Prozessbevollmächtigten versehen, die unter Verwendung einer Signaturkarte der Firma Datev erstellt worden war. Die Verifikation der übermittelten Signatur ergab, dass für das Zertifikat der auf den Prozessbevollmächtigten der Kläger lautenden Signatur eine „monetäre Beschränkung von 100 EUR” eingetragen ist.
Das „Attribut: Monetäre Beschränkung” wird von der Firma Datev in ihrer Informationsschrift „Fit für die qualifizierte elektronische Signatur - Unterrichtung gemäß Signaturgesetz” wie folgt erläutert: „Dieses Attribut wird im qualifizierten Zertifikat aufgenommen. Eine Angabe hier ermöglicht es Ihnen, eine finanzielle Obergrenze beim Einsatz des Zertifikats anzugeben.”
Zur rechtlichen Bedeutung möglicher Attribute heißt es in dieser Informationsschrift unter dem Stichwort „Attribute” u.a.: „In das Zertifikat können auch sog. Attribute aufgenommen werden. Ein Attribut steht dabei für eine besondere Eigenschaft, Stellung oder Beschränkung der Nutzung des Zertifikates auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang. Möchten Sie ihr Attribut verwenden, dann muss dies in die Signatur mit eingebunden werden. Der Empfänger muss bei der Prüfung der Signatur evtl. Einschränkungen beachten.”
Die Kläger waren der Auffassung, dass die Klage wirksam erhoben worden sei. Die Beschränkung auf 100 € betreffe nur schuldrechtliche Verträge, die mittels dieser Karte ebenfalls von ihrem Prozessbevollmächtigten abgeschlossen werden könnten.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab; die Entscheidung ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 994. Die Klage sei nicht innerhalb der gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einmonatigen Klagefrist schriftlich i.S. des § 64 Abs. 1 FGO erhoben. Dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO sei nicht gemäß § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO (in der bis zum geltenden Fassung —a.F.—) dadurch genügt worden, dass die Klageschrift vom noch am selben Tag als elektronisches Dokument per E-Mail in einer für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Form an dieses übermittelt und dort von dessen für den Empfang derartiger Dokumente bestimmten Einrichtung aufgezeichnet worden sei.
Die Klageschrift sei nicht entsprechend der Regelung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG), d.h. mit einer Signatur versehen gewesen, die nach dem Inhalt des zugehörigen Zertifikats geeignet und bestimmt gewesen sei, die an sich erforderliche Unterzeichnung der Klageschrift zu ersetzen.
Mit der Revision machen die Kläger geltend:
1. Nach herkömmlicher Auffassung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2000, 2340) solle eine handschriftliche Unterzeichnung Gewähr bieten für den Inhalt, die Urheberschaft und den Äußerungswillen.
2. Die von der Vorinstanz geforderte wertmäßig unbeschränkte Garantiefunktion der Signaturkarte sei nicht Bestandteil der nach dem SigG geforderten sechs Merkmale (§ 2 Nr. 2 Buchst. a bis Nr. 3 Buchst. b SigG), um die Authentizität, die Identifikation und den Äußerungswillen sicherzustellen.
3. Die Garantiefunktion der Signaturkarte habe für den digitalen Rechtsverkehr keine rechtliche Bedeutung. Es würden keine schuldrechtlichen Verträge geschlossen; der Prozessbevollmächtigte gebe auch keine Leistungs- oder Zahlungsgarantien für den Kläger ab. Die digitale Technik verlange nicht, dass der Prozessbevollmächtigte eine betragsmäßig unbegrenzte Garantie übernehme. Mit der wertmäßigen Beschränkung sei keine Anwendungsbeschränkung bezüglich prozessualer Erklärungen verbunden. Die Beschränkung beziehe sich auf einen völlig anderen Rechtsbereich und solle den Karteninhaber vor Missbrauch durch unberechtigte Dritte schützen.
Auch bei dem vom Bundesfinanzhof (BFH) und auch den FG genutzten EGVP-Programm finde eine Prüfung der wertmäßigen Beschränkung der Signaturkarte nicht statt.
4. Trotz der Schriftlichkeit des Verfahrens (§ 64 Abs. 1 FGO) sei eine eigenhändige Unterschrift nicht vorgesehen. Die Forderung, dass die Klage grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein müsse (, BFH/NV 2002, 1597), stehe im Widerspruch zur telegraphischen Klageerhebung und zur Klageerhebung durch Telefax. Der Gemeinsame Senat habe das Unterschriftserfordernis praktisch aufgegeben. Diese Rechtsprechung solle auch für Formen der elektronischen Übertragung einer Textdatei gelten. Selbst der VII. Senat des BFH räume erleichterte Anforderungen für die Übermittlung prozessbestimmender Schriftsätze im elektronischen Daten- bzw. Rechtsverkehr ein.
Verfahrensvorschriften dürften nicht Selbstzweck sein. Entscheidend sei, ob die Urheberschaft und der Wille, ein Schriftstück in den Verkehr zu bringen, erkennbar seien.
5. § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. sei als Sollvorschrift gefasst.
6. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) verkenne, dass die monetäre Beschränkung in keiner Weise vor der Kostenfolge der Klageerhebung schützen könne; die Garantiefunktion schütze nur den Prozessbevollmächtigten vor unberechtigter Inanspruchnahme. Die Verfahrenskosten hätten allein die Kläger zu tragen.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1. Im Streitfall habe die Signatur wegen der monetären Anwendungsbeschränkung von 100 € die erforderliche Unterzeichnung der Klage nicht ersetzen können. Aufgrund der Höhe der ausgelösten Kosten habe die eingetragene Anwendungsbeschränkung die Verwendung des Signaturschlüssels zur Signierung der Klageschrift ausgeschlossen.
2. Gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 7 SigG bestehe für den Signaturschlüsselinhaber die Möglichkeit, eine Anwendungsbeschränkung ausdrücklich auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte zu beschränken.
II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 64 Rz 19, m.w.N.). Mit Hilfe des Unterschriftserfordernisses soll der Aussteller unzweifelhaft identifiziert werden; ferner soll sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern eine verbindliche Prozesserklärung dem Gericht zugeleitet wird (, NJW 1985, 328, 329; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Auflage, § 129 Rn. 10; Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973, S. 260 ff. zur Funktion der eigenhändigen Unterschrift).
Gemäß § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. genügt, soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Nach Satz 2 dieser Regelung soll die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen. Gemäß § 77a Abs. 3 FGO a.F. ist ein elektronisches Dokument eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Ihrer Rechtsnatur nach ist die Signatur ein Funktionsäquivalent zur eigenhändigen Unterschrift (Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, 1999, § 2 SigG Rn. 25; Anmerkung Roggenkamp, jurisPR-ITR 5/2006 Anm. 2, unter A.). Die qualifizierte elektronische Signatur stellt z.Zt. die höchste Sicherheitsstufe für elektronische Erklärungen dar (Geis in: Spindler/Schmitz/Geis, Teledienstgesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz, 2004, Einf SigG Rn. 12).
2. Die Klageschrift war gemäß § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen. Die Eintragung einer monetären Beschränkung von 100 € für den von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger verwandten Signaturschlüssel steht der Wirksamkeit der Signatur nicht entgegen.
a) Gemäß § 2 Nr. 1 SigG sind „elektronische Signaturen” im Sinne dieses Gesetzes Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Gemäß § 2 Nr. 3 SigG sind „qualifizierte elektronische Signaturen” elektronische Signaturen nach Nr. 2, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.
Gemäß § 2 Nr. 6 SigG sind „Zertifikate” elektronische Bescheinigungen, mit denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird. „Qualifizierte Zertifikate” sind nach § 2 Nr. 7 SigG elektronische Bescheinigungen nach Nr. 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 SigG erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 SigG und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 SigG erfüllen.
Ein qualifiziertes Zertifikat muss nach § 7 Abs. 1 SigG bestimmte im Einzelnen aufgeführte Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen; notwendig sind gemäß Nr. 7 Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist, und gemäß Nr. 9 nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.
b) Gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 SigG kann ein qualifiziertes Zertifikat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten.
Attribute sind besondere Eigenschaften, Stellungen oder Beschränkungen des Zertifikatsinhabers. Derartige Attribute können als zusätzliche Information in das Zertifikat (auch Hauptzertifikat oder Signaturschlüsselzertifikat genannt) aufgenommen werden, das den öffentlichen Schlüssel des Zertifikatsinhabers enthält, oder als eigenständiges Attribut-Zertifikat von der Zertifizierungsstelle für den Kunden generiert werden (§ 5 Abs. 2 SigG). Sowohl die Eintragung von Attributen in das Zertifikat als auch die Erstellung von Attribut-Zertifikaten sind für den Kunden optional. Als Attribute werden z.Zt. aufgenommen die Art der berufsrechtlichen Zulassung, eine allgemeine Beschränkung, eine monetäre Beschränkung, eine Vertretungsmacht für eine natürliche Person oder für eine juristische Person.
Die Möglichkeit des Verwenders, die Beschränkung nach seinen Bedürfnissen auszugestalten, ermöglicht eine flexible Anwendung der elektronischen Signatur im Rechtsalltag (Fischer-Dieskau/ Gitter/Hornung, Multimedia und Recht 2003, 384, 385).
c) Die sog. monetäre Beschränkung wird von allen großen Zertifizierungsstellen als Standardattribut angeboten. Der Antragsteller kann bezüglich der monetären Beschränkung lediglich angeben, ob und in welcher Höhe eine Beschränkung eingetragen werden soll. Weitere Spezifizierungsmöglichkeiten bestehen nicht.
In der vom FG zitierten Informationsschrift „Fit für die qualifizierte elektronische Signatur” wird die monetäre Beschränkung dahingehend erläutert, dass sie eine „finanzielle Obergrenze beim Einsatz des Zertifikats” darstelle. Konkreter ist die Erläuterung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Danach stelle die monetäre Beschränkung lediglich eine Beschränkung der finanziellen Einsatzfähigkeit dar; der Kunde könne Eintragungen vornehmen lassen, wenn er finanzielle Transaktionen nur bis zu einer bestimmten Höhe mit seiner elektronischen Signatur tätigen wolle (vgl. Bundesnotarkammer, „Elektronische Signatur, was Sie vor dem Start wissen müssen”, S. 6, abrufbar als PDF-Datei unter www.bnotk.de unter Zertifizierungsstelle: „Anwenderinformationen”); ähnliche Erläuterungen finden sich bei den Zertifizierungsanbietern Deutsche Post (Signtrust) und D-Trust (Anmerkung Roggenkamp, a.a.O., unter C.).
Danach bezieht sich die monetäre Beschränkung auf unmittelbare finanzielle Transaktionen (z.B. auf Überweisungsvorgänge und andere Geldgeschäfte). Dieser Funktion entsprechend ist eine monetäre Beschränkung unbeachtlich, wenn die Signatur verwendet wird, um einen (bestimmenden) Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln. In diesem Fall geht es nicht um eine finanzielle Transaktion, sondern allein um den Nachweis der Urheberschaft des Schriftsatzes und des prozessualen Erklärungswillens des Absenders. Die Signatur wird nicht für Geldgeschäfte (z.B. Kauf) eingesetzt, sondern im Rahmen einer Klageerhebung. Die monetäre Beschränkung hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; die Signatur erfüllt ihren Zweck, indem die Authentizität der Herkunft der Klageschrift gewährleistet wird. Dementsprechend wird die monetäre Beschränkung bei dem vom BFH und auch den FG genutzten EGVP-Programmen nicht geprüft (vgl. auch die Anwenderdokumentation „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach -Sichere Kommunikation mit Gerichten und Behörden-”, Stand , S. 28, 29, abrufbar als PDF-Datei unter www.egvp.de unter Downloads).
Bestätigt wird diese Auslegung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. in gewisser Weise dadurch, dass nach § 52a Abs. 1 Satz 4 FGO in der ab geltenden Fassung neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden kann, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Auch diese Regelung lässt erkennen, dass keine Bedenken an der Wirksamkeit der Signatur bestehen, sofern die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sichergestellt sind.
Will ein Nutzer die Beschränkung auch auf Erklärungen ausdehnen, die möglicherweise mittelbare Haftungsrisiken enthalten, so ist dies im Zertifikat aufzunehmen, aber nicht als monetäre Beschränkung, sondern unter der Rubrik „frei wählbare Beschränkung” (Anmerkung Roggenkamp, a.a.O., unter C.).
Davon abgesehen sind im Streitfall derartige Haftungsrisiken nicht gegeben; der bevollmächtigte Prozessvertreter hat für die Prozesskosten nicht einzustehen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 135 Rz 4), er ist insoweit nicht schutzbedürftig. Bei der Rechtsauffassung des FG könnte allerdings der Fall eintreten, dass aus der dann unzulässigen Klageerhebung ein Schaden entsteht, für den der Kläger den Prozessbevollmächtigten haftbar machen könnte. Der vermeintliche Schutz würde sich in sein Gegenteil verkehren.
d) Der Wirksamkeit der Signatur steht —wie auch das FG zutreffend angenommen hat— ferner nicht entgegen, dass sie als sog. „Containersignatur” verwendet wurde; wesentlich ist der Sinnzusammenhang zwischen Text und Unterschrift; dieser Sinnzusammenhang besteht auch bei einer „Containersignatur” (so auch Anmerkung Roggenkamp, a.a.O., unter C.; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1010).
e) Dahingestellt bleiben kann, ob nicht bereits aus der „Soll"-Fassung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. geschlossen werden kann, dass die monetäre Beschränkung für die Erhebung der Klage bedeutungslos ist, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass es sich um eine eindeutig dem Absender zurechenbare Willenserklärung handelt.
3. Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen; das FG wird die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu prüfen haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 II Seite 276
AO-StB 2007 S. 35 Nr. 2
BB 2007 S. 144 Nr. 3
BB 2007 S. 92 Nr. 2
BFH/NV 2007 S. 354 Nr. 2
BStBl II 2007 S. 276 Nr. 6
DB 2007 S. 205 Nr. 4
DStRE 2007 S. 515 Nr. 8
HFR 2007 S. 246 Nr. 3
INF 2007 S. 129 Nr. 4
KÖSDI 2007 S. 15392 Nr. 1
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2007 S. 81
SJ 2007 S. 14 Nr. 4
StB 2007 S. 47 Nr. 2
StBW 2007 S. 6 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2007 S. 82
WPg 2007 S. 126 Nr. 3
KAAAC-33462