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Steuerberatung; | Anforderungen an die Steuerberaterprüfung (§ 37a StBerG)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren kann nicht nur durch die Verwendung einer Prüfungsaufgabe verletzt sein, von der Prüflinge im voraus wußten, daß sie ihnen gestellt würde, sondern auch bei völliger Übereinstimmung einer ganzen Prüfungsklausur mit einer einzelnen Prüflingen bekannten Aufgabe, sofern nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, daß den betreffenden Prüfungsteilnehmern die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangte. (2) Der Prüfling hat kein subjektives öffentliches Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Er kann nicht rügen, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, die ih...