Erinnerung gegen Kostenansatz
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom X B 75/06 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das ,Ki als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt.
Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von 91 613 € auf 1 512 € fest.
Gegen diese Kostenrechnung hat sich die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom und gewendet. Zur Begründung hat sie sinngemäß vorgetragen, der Senatsbeschluss vom sei ein Fehlurteil. Sie werde keine Gerichtskosten für eine „illegale” Gerichtsentscheidung bezahlen.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die von der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung erhobenen Einwendungen sind als Erinnerung zu behandeln. Diese hat keinen Erfolg.
1. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 92).
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert.
Solche Einwendungen hat die Kostenschuldnerin nicht geltend gemacht. Die Kostenschuldnerin wendet sich vielmehr gegen ihre in dem Nichtannahmebeschluss des Senats vom ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch —wegen Rechtskraft der Entscheidung— der Senat selbst gebunden sind (, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 503)
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstelle(n):
KAAAC-33423