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Arbeitsrecht; | Ausschlußfrist für Urlaubsgeldüberzahlung (§ 812 BGB)
Haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld geregelt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß innerhalb der für tarifliche Geldansprüche vereinbarten Verfallfrist alle mit der Berechnung und Zahlung des Urlaubsgelds zusammenhängenden Fragen geklärt werden sollen. Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über die zutreffende Forderungshöhe. Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist sowohl die Geltendmachung einer nicht vollständigen Erfüllung des Anspruchs als auch einer Überzahlung ausgeschlossen. Begrenzen die Tarifvertragsparteien den sachlichen Geltungsbereich der von ihnen vereinbarten Ausschlußfrist auf tarifliche Ansprüche, so sind regelmäßig nur die gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche ausgenommen, deren Bestand von einem tariflich ausgestalteten Anspruch u...