Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7132 A - St 44 2

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen;

Ausländischer Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG, Abschnitt 129 UStR

Nach Abschnitt 129 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStR gelten deutsche Auslandsvertretungen. Zweigstellen oder Dozenturen des Goethe-Instituts im Ausland sowie im Ausland errichtete Bundeswehrdienststellen als ausländische Abnehmer, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat darauf hingewiesen, dass bei der zunehmenden Zahl von Auslandseinsätzen der Bundeswehr einsatzbedingte Sofortbeschaffungsaufträge nicht von Bundeswehrdienststellen, sondern von den im Ausland tätigen Einsatzkontingenten selbst erteilt werden.

Diesem Umstand wurde dadurch Rechnung getragen, dass Abschnitt 129 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStR 2005 wie folgt geändert wird:

„Das Gleiche gilt für deutsche Auslandsvertretungen, z.B. Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, für Zweigstellen oder Dozenturen des Goetheinstituts im Ausland, für im Ausland errichtete Bundeswehrdienststellen und im Ausland befindliche Bundeswehrkontingente, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.”

Die vorgeschlagene Änderung des Abschn. 129 Abs. 3 Nr. 1 UStR ist zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt und ab sofort anzuwenden. Die von im Ausland befindlichen Bundeswehr-Einsatzkontingenten erteilten Beschaffungsaufträge können postalisch nur über die Feldpost in 64289 Darmstadt abgewickelt werden. So lautet z.B. die Liefer- und Rechnungsanschrift der Stabsabteilung 6 (S6) des Einsatzgeschwaders (EG) Termez des deutschen Einsatzkontingentes ISAF in Usbekistan (UZB) wie folgt:

EG Termez/UZB
Feldpost/UZB/S6
64289 Darmstadt

Die OFD weist darauf hin, dass diese postalische Bezeichnung nicht zum Anlass genommen werden kann, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG mit der Begründung zu versagen, dass es an der Eigenschaft des „ausländischen Abnehmers” mangelt.

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Fundstelle(n):
CAAAC-33268