Steuerliche Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderausgaben Besonderheiten in Bezug auf staatlich anerkannte Ergänzungsschulen;
Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht
Bezug:
Bezüglich allgemeiner Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verweist die OFD auf die oben genannte Bezugsverfügung sowie auf die .
1. Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht
Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht ( BStBl 2006 II S. 377).
2. Gesetzliche Regelungen zu Beginn und Erfüllung der Schulpflicht
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes – HSchG vom (Gesetz- und Verkündungsblatt für das Land Hessen -GVBl.- I S. 233) in der Fassung vom (GVBl. I S. 441) beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, die Schulpflicht am 1. August dieses Jahres Kinder, die nach dem 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden (§ 58 Abs. 1 Satz 2 HSchG). Hierüber entscheidet die Schulleitung.
2.1 Grundsätzlich ist die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 HSchG). In Betracht kommen dabei öffentliche Schulen der Grund- und Mittelstufe (§ 60 Abs. 1 HSchG) sowie staatlich anerkannte Ersatzschulen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit §§ 170 ff HSchG).
2.2 Im Falle ausländischer Schülerinnen und Schüler kann die Schulpflicht jedoch auch an Schulen freier Trägerschaft, die als Ergänzungsschulen staatlich anerkannt sind, erfüllt werden. Voraussetzung ist dabei, dass diese anerkannte Ergänzungsschule auf das Internationale Baccalaureat oder Abschlüsse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorbereitet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit §§ 175, 176 HSchG).
3. Ausstellung von Schulgeldbescheinigungen ohne Bestehen der Schulpflicht
3.1 In der Praxis ist jedoch verstärkt festzustellen, dass verschiedene staatlich anerkannte Ergänzungsschulen auch dann Schulgeldbescheinigungen erteilen, wenn das Kind nach dem HSchG noch nicht schulpflichtig ist, jedoch bereits eine Art Vorschule besucht. Dies ist teilweise dadurch bedingt, dass nach dem Schulrecht des Herkunftslandes des Kindes bereits eine Schulpflicht besteht.
Das Bestehen der Schulpflicht und deren Erfüllung ist jedoch nach dem hessischen Landesrecht (HSchG) zu beurteilen. Besteht die Schulpflicht nach dem HSchG nicht, so kann das gezahlte Schulgeld nicht nach § 10 Abs 1 Nr. 8 EStG als Sonderausgaben behandelt werden.
3.2 Ist ein Abzug aus den oben genannten Gründen nicht möglich, so handelt es sich auch nicht um Spenden im Sinne von § 10b EStG. Das Wesen der Spende ist, dass ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt wurde und dem gezahlten Betrag keine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (vgl. hierzu H 10b. 1 „Leistungsaustausch” EStH 2005). Hier wird jedoch aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten eine Gegenleistung in Form einer Betreuungs- und Erziehungsleistung erbracht.
3.3 In den Fällen, in denen Schuldgeld für ein ganzes Kalenderjahr gezahlt wurde, obwohl das Kind erst im Laufe des Kalenderjahres schulpflichtig wurde, sind die gezahlten Beträge aufzuteilen. Ein Abzug ist nur für den Anteil möglich, der für den Zeitraum gezahlt wurde. In dem eine Schulpflicht bestand. Eine sachgerechte Aufteilung kann anhand einer Schulgeldtabelle der betreffenden Schule vorgenommen werden, da die einzelnen Jahrgangsstuten oft mit einem unterschiedlichen Schulgeld verbunden sind.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 67 - St 218
Fundstelle(n):
IAAAC-33266