Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 364b Fristsetzung

Huethig-Jehle-Rehm, Ulrich Madle (Dezember 2016)

Auszug aus der FGO

§ 76

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364 b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79 b Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 79b

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und

  2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

  3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 364b

1. Allgemeines

1Die Vorschrift ist § 79b FGO nachgebildet. Sie soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/7427) dem Missbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverf...