Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 364b Fristsetzung
Auszug aus der FGO
§ 76
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364 b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79 b Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 79b
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Verwaltungsanweisungen
1. Allgemeines
1Die Vorschrift ist § 79b FGO nachgebildet. Sie soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/7427) dem Missbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverf...