Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

Huethig-Jehle-Rehm, Ulrich Madle (November 2016)

I. Bindungswirkung unanfechtbarer Verwaltungsakte bei Änderung (§ 351 Abs. 1)

1. Voraussetzungen der Anfechtungsbeschränkung des Änderungsbescheids
1.1 Unanfechtbarkeit des Erstbescheids

1§ 351 Abs. 1 schränkt die Anfechtbarkeit von Bescheiden, die einen unanfechtbaren Bescheid ändern, ein. Für das finanzgerichtliche Verfahren enthält § 42 FGO eine entsprechende Regelung.

Unanfechtbar (formell bestandskräftig) ist ein VA, wenn auf den Rechtsbehelf (Einspruch, Klage, Rechtsmittel) verzichtet worden, die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen oder über einen Rechtsbehelf rechtskräftig entschieden ist oder wenn im finanzgerichtlichen Verfahren Kläger und FinBeh. den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (BFH, BStBl II 2003, 888).

Ergeht der ändernde Bescheid, solange der Erstbescheid noch nicht unanfechtbar ist (insbesondere während des Rechtsbehelfsverfahrens), so kann er unbeschränkt angegriffen werden.

1.2 Änderbarkeit des Erstbescheids

2Unter § 351 Abs. 1 fallen nur Bescheide, die änderbar sind, dagegen nicht VA, für welche die Vorschriften über Rücknahme (§ 130) und Widerruf (§ 131) gelten (BFH, BStBl II 1984, 791; ebenso AEAO zu § 351, Nr. 3; a. A. Tipke/Kruse, § 351 Tz. 6 für Geld-V...