Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
Ergänzende Vorschriften
G. v. BGBl I 1959, 57, 223; zuletzt geändert durch G. v. BGBl I 2013, 3786
§ 31
(1) Das Registerpfandrecht erstreckt sich auf das Zubehör des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Luftfahrzeugs gelangt sind. Die Zubehöreigenschaft einer Sache wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass diese nur vorübergehend für den Betrieb des Luftfahrzeugs benutzt wird.
(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Luftfahrzeug entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. § 1121 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder wenn sie in ein Ersatzteillager eingebracht werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten für die Bestandteile des Luftfahrzeugs sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der Aufhebung der Zubehöreigenschaft die Trennung und Entfernung von dem Luftfahrzeug tritt, sofern nicht die Entfernung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
§ 68
(1) Das Registerpfandrecht an einem in der Luftfahrzeugrolle eingetr...