Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
Erläuterungen
Nachdem das Vermögenssteuergesetz für die Zeiträume ab außer Kraft gesetzt wurde, hat § 271nur noch Bedeutung für Vermögensteueransprüche, die auf Tatbeständen beruhen, die vor dem verwirklicht wurden, bzw. für Steuerrückstände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.