Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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Vorbemerkungen zu §§ 259 ff. AO
Vorbemerkungen zum zweiten Abschnitt
Die Vorschriften der §§ 259–327 des zweiten Abschnitts des sechsten Teils der AO(Vollstreckungsverfahren) befassen sich ausschließlich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen.
Der Abschnitt ist aufgeteilt in folgende Unterabschnitte:
Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften: §§ 259–267
Unterabschnitt: Aufteilung einer Gesamtschuld: §§ 268–280
Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen: §§ 281–321
Unterabschnitt: Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen: §§ 322–323
Unterabschnitt: Arrest: §§ 324–326
Unterabschnitt: Verwertung von Sicherheiten: § 327