Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 222 Stundung

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Christof Lindwurm (November 2018)

Verwaltungsanweisungen

Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2017, 283.

Zuständigkeit für Stundung nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 , § 234 Abs. 2 , § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben. Gleichlautende Erlasse der oberster Finanzbehörden der Länder vom , BStBl I 2017, 419 (Anh. III.21)

AEAO zu § 234, Nr. 10, § 240, Nr. 6 (Anh. III.1)

V 24 DA-KG (BStBl I 2018, 822)

I. Allgemeines

1. Wirkungen der Stundung

1Durch die Stundung wird die Fälligkeit (§ 220) hinausgeschoben (BFH, BStBl II 2005, 7). Das bedeutet, dass während des Stundungszeitraums der gestundete Betrag nicht geleistet werden muss. Durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen, können aber aufgehoben werden, vgl. § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 3. Für die gestundeten Beträge fallen zukünftig keine Säumniszuschläge an; jedoch werden für die Zeit der Stundung Zinsen festgesetzt (§ 234 Rz. 1). Soweit rückwirkend gestundet wird, müssen bereits entstandene Säumniszus...BStBl II 2005, 7BStBl II 1973, 513