Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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Vorbemerkungen zu § 30 AO
1. Regelungsbereiche
1.1 Vorschriften in der AO
1Der vierte Abschnitt des ersten Teils „Einleitende Vorschriften“ erfasst unter der Überschrift „Steuergeheimnis“ folgende Regelungen:
§ 30 Steuergeheimnis
§ 30a Schutz von Bankkunden
§ 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
2In der AO gibt es noch weitere Bereiche, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen:
§ 87a Abs. 1 Satz 3 Elektronische Kommunikation
§ 88a Sammlung von geschützten Daten
§ 93 Abs. 7, 8, 9, 10, § 93b Automatisierter Kontenabruf
§ 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
§ 139d Nr. 1, §§ 139–139c Vergabe von steuerlichen Identifikationsnummern
§ 147 Abs. 6 Einsicht und Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
§ 150 Abs. 6, 7, 8, § 1 StDÜV Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten (Anh. II.5), Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV (Anh. II.6)
§ 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
§ 187 Akteneinsic...