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Verbot eines Abweichens von Mindestgebühren europarechtswidrig
Das in Italien geltende absolute Verbot, von den Mindestgebühren der Rechtsanwälte abzuweichen, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Diese kann dann gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls wie den Zielen des Verbraucherschutzes und einer geordneten Rechtspflege entspricht und wenn die Beschränkungen zu diesen Zielen nicht außer Verhältnis stehen.