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Rückwirkende Anwendung des InvZulG 1996 unbedenklich
Auch wenn alle für die Investitionszulagenfestsetzung erforderlichen Unterlagen vorliegen, ist das Finanzamt nicht gehindert, die Investitionszulage zunächst ohne abschließende Prüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, um dem Begünstigten unter Finanzierungsgesichtspunkten nicht hinnehmbare Wartezeiten und Verluste zu ersparen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das InvZulG 1996 auf alle Investitionen anzuwenden ist, die nach dem abgeschlossen worden sind, da das InvZulG 1993 nicht zum Nachteil der Begünstigten geändert, sondern lediglich neu gegliedert worden ist. Soweit die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe für eine Begünstigung nach dem InvZulG ausreicht, tritt der Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 hint...